Tragbare und fahrbare Feuerlöscher gehören zu den überwachungsbedürftigen Anlagen, die wiederkehrend nach §1 der BetrSichV in Verbindung mit Anhang 2, Abschnitt 4 „Druckanlagen“ auf ihre ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit geprüft werden müssen. Diese Vorschrift schreibt eine regelmäßige Prüfung bzw. Wartung in Betrieben vor. Die Prüfung muss mindestens alle zwei Jahre durch einen Sachkundigen erfolgen. Werden Mängel festgestellt, müssen die Feuerlöscher instandgesetzt oder ausgetauscht werden.